AGB der Firma D-A-S Drigkas Absturz Sicherheit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Spätestens bei Empfang der Ware gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Sie gelten weiterhin für die gesamte zukünftige Geschäftsverbindung. Abänderungen bei künftigen Verträgen behalten wir uns ausdrücklich vor. Alle unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Preisabsprachen und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch soweit sie diese Vertragsbestimmungen ändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für beide Vertragsparteien verbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Unterlagen aller Art, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen wie Muster, Zeichnungen u.ä. bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen jederzeit zurückzugeben, wenn sie zur Erledigung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Unseren Bedingungen widersprechenden Bedingungen unseres Vertragspartners finden auf die mit diesem getätigten Rechtsgeschäfte keine Anwendung; wir widersprechen diesen Bedingungen hiermit ausdrücklich. Machen wir in einem Einzelfall von den uns zustehenden Rechten keinen Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf diese Rechte für die Zukunft verbunden.
Preise
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager. Frachtkosten, Verpackung zum Selbstkostenpreis und Mehrwertsteuer in der jeweilig geltenden Höhe werden gesondert berechnet. Die Preise enthalten nicht die bei der Einfuhr der Waren und ggf. bei der Durchfuhr durch ein drittes Land anfallenden Zölle, Steuern und anderen öffentlichen Abgaben – diese sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Preisangaben sind freibleibend. Ändern sich nach Vertragsabschluss Materialkosten, Löhne, Frachtkosten, Abgaben, Gebühren o.ä. sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der eingetretenen Änderungen anzupassen. Dies gilt auch bei unvorhergesehenen Mehraufwendungen anlässlich der Auftragsdurchführung, für die keine Preiszuschläge vereinbart sind und deren Entstehen wir nicht zu vertreten haben. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie die Verringerung vereinbarter Abrufe ist grundsätzlich nicht zulässig. Erklären wir uns im Einzelfall mit der Vertragsänderung einverstanden, erhöhen sich die Stückpreise unter Berücksichtigung zusätzlicher Aufwendungen.
Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Die gesetzliche Zahlungsfrist gilt als Abmahnung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne besondere Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Landeszentralbank, inklusive aller durch die Zahlungserinnerung entstandenen Kosten zu berechnen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder werden uns nachträglich Umstände bekannt, aus denen sich eine Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit ergeben, werden unsere gesamten Forderungen abweichend von den obigen Zahlungsbedingungen sofort fällig. Zur weiteren Lieferung sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn uns der Auftraggeber Vorauszahlung anbietet. Werden keine Barzahlungen gegen eine Lieferung angeboten, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist unbeschadet des Rechtes auf Mängelrüge nicht berechtigt, gegen unsere Kaufpreisforderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer gesamten Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so geschieht dies für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass wir dabei verpflichtet werden. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen – und nur solange er nicht im Verzug ist – veräußern. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt, da die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werkes oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt hinsichtlich der Abtretung der Forderung aus dem Werklieferungsvertrag Ziffer 4.3 Pfändungen sowie sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte aus der Vorbehaltsware begründen eine sofortige Benachrichtigungspflicht uns gegenüber. Eine weitere Abtretung der Forderungen, wie z.B. Factoring, ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
Lieferzeit
Die angegebenen Liefertermine gelten ab Werk. Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung und der Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Verkäufen ab Werk ist die Lieferfrist eingehalten, soweit wir die Ware rechtzeitig versandt haben. Ist uns die Absendung ohne unser Verschulden nicht möglich, so gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Aussperrung und Streik, Maschinenbruch, Feuer, Mangel an Energie oder Rohstoffen oder sonstigen Betriebs- und Verkehrsstörungen. Es ist gleichgültig, ob die vorgenannten Ereignisse und Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten. Im Falle des Verzuges ist uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die wir bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet haben und deren Verzögerung von uns zu vertreten ist. Dem Auftraggeber steht nur dann ein Rücktrittsrecht vom gesamten Vertrag zu, wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für ihn völlig ohne Interesse sind. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die in Folge unseres zumindest grob fahrlässigen Verhaltens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede Woche der Verspätung ½ v. H., im Höchstfall 5 v. H. vom Werte der Gesamtleistung. Bei leichter Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen.
Versand und Gefahrenübergang
Verpackung, Versandweg und –Mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eigenes Personal geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, da wir andernfalls berechtigt sind, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder sie zum marktüblichen Preis zu lagern.
Bestellung auf Abruf/Teillieferung
Bei langfristigen Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für etwa gleiche monatliche Liefermengen anzugeben. Für die Erledigung eines jeden Abrufes muss eine angemessene Frist eingeräumt werden. Wir gewähren, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Frist von 30 Tagen vom Tage des vereinbarten Abruftermins ab gerechnet. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware sofort in Rechnung zu stellen und sie gleichzeitig bis zum Abruf auf Kosten des Bestellers zu lagern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Abnahme
Die handelsübliche Prüfung der äußeren Beschaffenheit, d.h. Prüfung auf Abmessungen, Oberflächenfehler und Oberflächenrisse sind im Stückpreis eingeschlossen. Darüber hinausgehende Prüfungen werden gesondert berechnet. Ist eine Abnahme vereinbart, hat diese sofort nach Meldung der Versandbereitschaft zu erfolgen, wobei die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen. Erfolgt die vom Auftraggeber zu veranlassende Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als abgenommen und ebenso wie nach erfolgter Abnahme als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Für die Abnahme von Montageleistungen gelten die Richtlinien der VOB Teil B §12
Gewährleistung
Mängelrügen müssen innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer schriftlich bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber sechs Wochen nach Empfang der Ware, durch den Auftraggeber zu rügen. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen vom Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Waren begründen
Keinen Anspruch auf Gewährleistung.
Ist ein Mangel rechtzeitig gerügt, so nehmen wir die als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen sie binnen angemessener Frist durch einwandfreie Ware Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl oder ist uns die Nacherfüllung nicht zuzumuten, so ist der Vertragspartner zur Minderung oder zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt Andere Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere für Schäden, die nicht an den gelieferten Waren entstanden sind, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise verändert worden, erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige entfallen alle Mängelansprüche. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber uns nicht die Gelegenheit gibt, uns von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen. Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Verletzen wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, ist die Schadensersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Wir übernehmen die Gewährleistung für Montagen bei jährlicher Wartung durch einen Sachkundigen für die Dauer von zwei Jahren (nach VOB), für Materialfehler für die Dauer von 12 Monaten. Die Gewährleistung erstreckt sich unter Ausschluss jeglicher weiterer Haftung auf den Ersatz oder die Instandsetzung der von uns als fehlerhaft anerkannten Teile. Personensicherungsgeräte sind uns zur Überprüfung der Beanstandung und Instandsetzung kostenfrei zu übersenden. Etwaige Begleit- oder Folgeschäden wie Kosten der Demontage und Montage, Transport- oder Arbeitsausfallkosten werden von uns nicht übernommen. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Mängel oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoff, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf
- Teile fremder Herkunft, die nicht von uns montiert wurden, beispielsweise Stützen, - Geräte und Waren, die ohne unser Einverständnis selbst oder durch Dritte abgeändert oder repariert wurden oder deren Plombe beschädigt ist, - Geräte und Waren, deren Beschädigung auf unsachgemäße Anwendung und Nutzung zurückzuführen ist. In diesen Fällen wird von uns jede Verantwortung abgelehnt. Personensicherungssysteme müssen sachgemäß bedient und behandelt werden. Die Einrichtungen müssen alle 12 Monate durch uns oder speziell von uns bezeichneten Revisionsstellen auf ihren einwandfreien Zustand überprüft werden. Die einschlägigen, am Verwendungsort geltenden behördlichen Vorschriften sind genau zu beachten. Bei Beanspruchung der Gewährleistung sind die entsprechenden Anleitungen mit einzuschicken.
Produkthaftung
Unsere Vertragspartner erhalten bei Anfrage von uns sämtliche uns vorliegenden Informationen über die von uns vertretene Ware, insbesondere im Hinblick auf uns bekannte spezifische Gefahren der Produkte.
Haftungsausschluss
Soweit diese Bedingungen nicht anders geregelt sind, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei dies Schäden betreffen muss, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise erwartet werden konnten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber gegen diese Schäden üblicherweise versichert werden kann, oder versichert ist. Bei Ansprüchen auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind – so genannte Mangelfolgeschäden – haften wir ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber gegen diese Schäden üblicherweise versichert werden kann, oder versichert ist. Für nicht vorhersehbare Schäden haften wir nicht. Die Haftung wird auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel
Erfüllungsort ist Sulingen / Niedersachsen, Gerichtsstand ist Sulingen. Für alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Sulingen, den 01.01.2011